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("Danach entschied das Komitee von Sachverständigen (ehl-i vukuf): "Bediuzzaman übt keinerlei politische Tätigkeit aus. Zu den von ihm verfolgten Zielen (meslek) gehört nicht die Organisation irgendwelcher Orden (tariqat) oder anderer Vereinigungen.Seine Werke beschäftigen sich mit Wissenschaft und Glaube (ilm ve iman) und sind ein Kommentar (tefsir) zum Qur'an." Soweit also der diesbezügliche Bericht. Da alle diese Anschuldigungen, die dem Gericht v..." içeriğiyle yeni sayfa oluşturdu) |
("Schließlich erfolgte am 16.6.1944 im Gerichtshof unter der Akten-Nr. 199/136 einstimmig der Freispruch. Die 130 Teile des Risale-i Nur Gesamtwerkes wurden frei und ihren Eigentümern vollständig zurück gegeben. Der Freispruch in dieser religiösen Angelegenheit wurde am 30.12.1944 vom Ersten Strafgerichtshofs einstimmig bestätigt. Damit wurde die Richtigkeit (haqqaniyet) der Botschaft (dava) der Risale-i Nur zu einem unwiderruflichen Bestandteil dies..." içeriğiyle yeni sayfa oluşturdu) |
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14. satır: | 14. satır: | ||
Danach entschied das Komitee von Sachverständigen (ehl-i vukuf): "Bediuzzaman übt keinerlei politische Tätigkeit aus. Zu den von ihm verfolgten Zielen (meslek) gehört nicht die Organisation irgendwelcher Orden (tariqat) oder anderer Vereinigungen.Seine Werke beschäftigen sich mit Wissenschaft und Glaube (ilm ve iman) und sind ein Kommentar (tefsir) zum Qur'an." Soweit also der diesbezügliche Bericht. Da alle diese Anschuldigungen, die dem Gericht vorgelegt worden waren, also ohne Zeugenaussagen und Beweise blieben, wird verständlich, dass sie nur aus einigen zusammengewürfelten Lügen, Ausreden und anderen dergleichen Machenschaften bestanden. | Danach entschied das Komitee von Sachverständigen (ehl-i vukuf): "Bediuzzaman übt keinerlei politische Tätigkeit aus. Zu den von ihm verfolgten Zielen (meslek) gehört nicht die Organisation irgendwelcher Orden (tariqat) oder anderer Vereinigungen.Seine Werke beschäftigen sich mit Wissenschaft und Glaube (ilm ve iman) und sind ein Kommentar (tefsir) zum Qur'an." Soweit also der diesbezügliche Bericht. Da alle diese Anschuldigungen, die dem Gericht vorgelegt worden waren, also ohne Zeugenaussagen und Beweise blieben, wird verständlich, dass sie nur aus einigen zusammengewürfelten Lügen, Ausreden und anderen dergleichen Machenschaften bestanden. | ||
Schließlich erfolgte am 16.6.1944 im Gerichtshof unter der Akten-Nr. 199/136 einstimmig der Freispruch. Die 130 Teile des Risale-i Nur Gesamtwerkes wurden frei und ihren Eigentümern vollständig zurück gegeben. Der Freispruch in dieser religiösen Angelegenheit wurde am 30.12.1944 vom Ersten Strafgerichtshofs einstimmig bestätigt. Damit wurde die Richtigkeit (haqqaniyet) der Botschaft (dava) der Risale-i Nur zu einem unwiderruflichen Bestandteil dieses Gerichtsurteils. | |||
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