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("Der Beschluss des Gerichtes zu Afyon, die Risale-i Nur zu beschlagnahmen, wurde durch das Revisionsgericht von Grund aus aufgehoben. Einer der Gründe, die schließlich zur Aufhebung des Gerichtsbeschlusses geführt haben, war der, dass das Schwurgericht (Aghir Djeza Mahkeme) in Afyon bei der Urteilsbegründung seines Schuldspruches Abhandlungen (risalah) vorlegte, ohne zu erwähnen, dass diese Werke (bereits von dem Gericht) in Denizli (als unbedenklich..." içeriğiyle yeni sayfa oluşturdu) |
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Der Beschluss des Gerichtes zu Afyon, die Risale-i Nur zu beschlagnahmen, wurde durch das Revisionsgericht von Grund aus aufgehoben. Einer der Gründe, die schließlich zur Aufhebung des Gerichtsbeschlusses geführt haben, war der, dass das Schwurgericht (Aghir Djeza Mahkeme) in Afyon bei der Urteilsbegründung seines Schuldspruches Abhandlungen (risalah) vorlegte, ohne zu erwähnen, dass diese Werke (bereits von dem Gericht) in Denizli (als unbedenklich) freigegeben worden waren. Das aber hatte zur Folge, dass die schon einmal freigegebenen Werke einen (erneuten) Schuldspruch von vornherein nichtig werden ließen. So wurde denn nur bestätigt, dass nach einem (bereits früher) rechtskräftig gewordenen Revisionsverfahren, die Eröffnung eines erneuten Gerichtsverfahrens (von vornherein) rechtswidrig ist. | Der Beschluss des Gerichtes zu Afyon, die Risale-i Nur zu beschlagnahmen, wurde durch das Revisionsgericht von Grund aus aufgehoben. Einer der Gründe, die schließlich zur Aufhebung des Gerichtsbeschlusses geführt haben, war der, dass das Schwurgericht (Aghir Djeza Mahkeme) in Afyon bei der Urteilsbegründung seines Schuldspruches Abhandlungen (risalah) vorlegte, ohne zu erwähnen, dass diese Werke (bereits von dem Gericht) in Denizli (als unbedenklich) freigegeben worden waren. Das aber hatte zur Folge, dass die schon einmal freigegebenen Werke einen (erneuten) Schuldspruch von vornherein nichtig werden ließen. So wurde denn nur bestätigt, dass nach einem (bereits früher) rechtskräftig gewordenen Revisionsverfahren, die Eröffnung eines erneuten Gerichtsverfahrens (von vornherein) rechtswidrig ist. | ||
Nachdem also nun das Revisionsverfahren zu einer Aufhebung geführt hatte, begann man in Afyon erneut zu verhandeln. Doch während noch das Gericht weiter verhandelte, gelangte die Demokratische Partei an die Regierung (hükumet), übernahm die Macht (iktidar) im Staate und verkündete eine allgemeine Amnestie. Da nun diese Akte gleichfalls unter das Amnestie-Gesetz fiel, wurde das Verfahren bei dem Gericht in Afyon (dementsprechend offiziell) eingestellt.(*<ref>*{Gleichzeitig beschloss aber das Kollegium der Richter, die Werke der Risale-i Nur nicht freizugeben. Und dieser Beschluss blieb bis zu Jahre 1956 in Kraft. So beschloss denn das Gericht zwei Mal die Risale-i Nur zu beschlagnahmen. Und zwei Mal hat ein Revisionsgericht diese Beschlagnahme wieder aufgehoben. Zwei Mal folgte das Gericht in Afyon dem Revisionsurteil und gab die Risale-i Nur wieder frei. Auch dieses Mal hob das Revisionsgericht (das Urteil) wegen eines Verfahrensmangels wieder auf und verlangte (dieses Mal), dass das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) diese Werke untersuchen solle. Das Religionsministerium (Diyanet) ließ also alle Werke durch ein Gremium von Sachverständigen überprüfen. Am Ende gaben sie über den in der Risale-i Nur (dargestellten) Sachverhalt (haqiqat) einen wenigstens teilweise erklärenden Bericht ab. | |||
Nachdem nun die Sachverständigen den oben erwähnten Bericht abgegeben hatten, beschloss das Gericht zu Afyon im Juni 1956 einstimmig, die Beschlagnahme der Risale-i Nur aufzuheben und die entsprechenden Werke freizugeben. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Von diesem Zeitpunkt an konnten nun endlich am Sitz der Regierung (Ankara) die Bände der Risale-i Nur gedruckt und verlegt werden.}</ref>) | |||
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